Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsbezeichnung
§ 54. (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß § 5 in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.Paragraph 54, (1) Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, dürfen nach der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anfügen.
(2)Absatz 2,Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 nicht beeinträchtigt wird.Eine Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Das Führen
einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Ausbildungsbezeichnung oder
der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personender Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins, durch hiezu nicht berechtigte Personen
ist verboten.
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Dokumentnummer
NOR40070427