Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 126/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57. Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des Paragraph 57, Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des
1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 15 sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.1. sowie 4. bis 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der Paragraphen 15, sowie 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.
Dokumentnummer
NOR40070430