Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Forderungen der Gesellschaftsgläubiger gegeneinen persönlich haftenden Gesellschafter
§ 57.Paragraph 57,
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde
grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40070467