Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Ausgleich im Konkurs einer eingetragenen Personengesellschaft oder Verlassenschaft.
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Anmerkung
Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: "In den
§§ ... 164 Abs. 1, ... wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“
jeweils durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“
ersetzt." Die Anweisung wurde auch in der Überschrift zu § 164 in
der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Schlagworte
Zwangsausgleich
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40070491