Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 165Paragraph 165
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Ausgleich im Konkurs eines persönlich haftenden Gesellschafters.
§ 165.Paragraph 165,
(1)Absatz eins,Ist nur über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs eröffnet worden und in diesem ein Ausgleich zustande gekommen, so wird hiedurch der Gesellschafter von einer weitergehenden Haftung für die Gesellschaftsschulden frei.
(2)Absatz 2,Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach § 57 oder in diesem Ausgleichsverfahren nach § 27 AO überhaupt zu berücksichtigen sind.Ist gleichzeitig mit dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen ein Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters anhängig, so werden durch den Ausgleich des Gesellschafters die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger so weit getroffen, als sie in diesem Konkurs nach Paragraph 57, oder in diesem Ausgleichsverfahren nach Paragraph 27, AO überhaupt zu berücksichtigen sind.
Anmerkung
Art. XVIII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 wurde
grammatikalisch richtig eingearbeitet.
Schlagworte
Zwangsausgleich, AO, BGBl. II Nr. 221/1934
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR40070493