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§ 24 URG

Fassungen
01.01.2007 bis 19.07.2016 — BGBl. I Nr. 120/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute20.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 2401.01.200719.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 120/2005
§ 2401.10.199731.12.2006 BGBl. I Nr. 114/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensreorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 120/2005

Außerkrafttretensdatum

19.07.2016danach: BGBl. I Nr. 43/2016

Abkürzung

URG

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Fiktive Schuldentilgungsdauer

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (Paragraph 224, Absatz 3, C UGB) und Verbindlichkeiten (Paragraph 224, Absatz 3, D UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach Paragraph 224, Absatz 2, B römisch drei Ziffer 2 und B römisch vier UGB und die nach Paragraph 225, Absatz 6, UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    1. Ziffer eins
      die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
    2. Ziffer 2
      die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
    3. Ziffer 3
      die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.

Schlagworte

UGB, dRGBl. S 219/1897

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2016

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40070521