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§ 5 ZTG

Fassungen
19.11.2005 bis 07.01.2008 — BGBl. I Nr. 137/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 511.01.201330.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 4/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2019
§ 501.08.201010.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 508.01.200831.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 9/2008
§ 519.11.200507.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 137/2005
§ 501.07.199818.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 86/1997
§ 501.06.199430.06.1997 BGBl. Nr. 156/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 137/2005

Außerkrafttretensdatum

07.01.2008danach: BGBl. I Nr. 9/2008

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (Paragraph 6,) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
    2. Ziffer 2
      über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
    3. Ziffer 3
      über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,
    4. Ziffer 4
      denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
    6. Ziffer 6
      die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40070550