Rechtstracker.at

§ 111a

Fassungen
19.11.2005 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 130/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111a heute20.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 51/2023
§ 111a02.08.201719.05.2023 § → § BGBl. I Nr. 124/2017
§ 111a01.01.201401.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 111a19.11.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 111a01.12.198418.11.2005 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 a

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 130/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 126/2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge

Paragraph 111 a,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Recherchen gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß die Recherche auf einen zurückliegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Ziffer 2, sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. Paragraph 91, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Gibt der Antragsteller nicht an, von welchem Stand der Technik das Gutachten auszugehen hat, so ist dem Gutachten der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Im Antrag kann auch begehrt werden, daß das Gutachten auf einen früheren Tag abgestellt wird.
  3. Absatz 3,Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, samt Beilagen (Absatz eins und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
  4. Absatz 4,Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Paragraph 61,) berufen. Der Erledigung ist eine Ausfertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beilagen (Absatz eins und 2) anzuheften.
  5. Absatz 5,Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluß zurückzuweisen. Der Beschluß kann mit Beschwerde angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40070557