Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot der Erhebung und Verwendung von Daten aus genetischen Analysen für bestimmte Zwecke
§ 67.Paragraph 67,
Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von genetischen Analysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016
Dokumentnummer
NOR40070596