Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2022Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 außer Kraft (vgl. § 113f).Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536 aus 2014, außer Kraft vergleiche Paragraph 113 f,).
Text
Klinische Prüfungen zum Zweck der somatischen Gentherapie
§ 76.Paragraph 76,
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung gem. § 75 vorliegt. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über klinische Prüfungen gelten für die klinische Prüfung im Rahmen einer somatischen Gentherapie am Menschen mit der Maßgabe, daß eine solche klinische Prüfung nur durchgeführt werden darf, wenn hiefür eine Genehmigung gem. Paragraph 75, vorliegt.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2022
Dokumentnummer
NOR40070614