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§ 5 IWG

Fassungen
19.11.2005 bis 17.07.2015 — BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 518.07.201527.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/2022
§ 519.11.200517.07.2015 BGBl. I Nr. 135/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsweiterverwendungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 135/2005

Außerkrafttretensdatum

17.07.2015danach: BGBl. I Nr. 76/2015

Abkürzung

IWG

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

römisch zwei. Abschnitt
Weiterverwendung

Anforderungen an den Weiterverwendungsantrag und dessen weitere Bearbeitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.
  2. Absatz 2,Geht aus dem Antrag im Sinne des Absatz eins, der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.
  3. Absatz 3,Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (Paragraphen 12 und 13)
    1. Ziffer eins
      die beantragten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
    2. Ziffer 2
      die beantragten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag teilweise nicht entsprochen wird oder
    3. Ziffer 3
      ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der beantragten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erforderlich ist oder
    4. Ziffer 4
      dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird.
  4. Absatz 4,Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 4,) darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.
  5. Absatz 5,Bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die in Absatz 3, genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages zu verständigen.
  6. Absatz 6,Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40070622