Rechtstracker.at

§ 79 GTG

Fassungen
01.12.2005 bis 31.01.2022 — BGBl. I Nr. 127/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 79 heute01.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 7901.12.200531.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 7901.01.199530.11.2005 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. I Nr. 127/2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2022danach: BGBl. I Nr. 8/2022

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Register

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat elektronische Register einzurichten, in welchen alle nach diesem Bundesgesetz zugelassenen
    1. Ziffer eins
      Einrichtungen zur Durchführung von genetischen Analysen (Genanalyseregister),
    2. Ziffer 2
      Somatischen Gentherapien am Menschen (Gentherapieregister) und
    3. Ziffer 3
      angebotenen Ringversuche (Ringversuchsregister)
    zu verzeichnen sind.
  2. Absatz 2,Im Genanalyseregister sind Name, Adresse, Homepage und der nach den durchgeführten Untersuchungen gegliederte Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen.
  3. Absatz 3,Im Gentherapieregister sind Name, Adresse, Homepage und Tätigkeitsbereich der Einrichtung zu führen. Der Tätigkeitsbereich ist mittels Studientitel, Name des Studienleiters, und Indikation zu beschreiben. Für jede Gentherapie sind die verwendeten therapeutischen Gene und Gentransfersysteme, sowie Verlauf und Abschlussbericht in einem nichtöffentlichen Teil des Registers gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Daten gemäß Absatz 2 und 3 unter Berücksichtigung allfälliger einzubeziehender Änderungen aufgrund von Meldepflichten gem. Paragraph 73, Absatz eins, oder Paragraph 78 a, Absatz eins, (insbesondere Verlauf und Abschlussbericht) in die Register zu übertragen.
  5. Absatz 5,Die Register sind laufend zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Die veröffentlichten Daten dürfen keine identifizierbaren Angaben über die behandelten Personen enthalten. Der Zugriff auf die Register ist jedermann einzuräumen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist im Umfang ihrer Zuständigkeit auch der nichtöffentliche Teil des Gentherapieregisters zugänglich.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070638