(1)Absatz eins,Alle Aufzeichnungen (§§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3, 32 Abs. 5, 33 Abs. 7, 35 Abs. 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.Alle Aufzeichnungen (Paragraphen 6, 18, Absatz eins, 22, Absatz 3, 32, Absatz 5, 33, Absatz 7, 35, Absatz 2, 38, Absatz 4, 39, 40, 52, Absatz eins,), Bücher (Paragraphen 49 und 59) und sonstigen Dokumente (Paragraphen 11, 15, 22, Absatz 2, 24, 30, Absatz 4,) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln.