Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn
der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß § 1 des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.In den Fällen des Absatz eins, ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß Paragraph eins, des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
Schlagworte
Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Dokumentnummer
NOR40071064