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§ 8 BSFG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.07.200731.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2013
§ 801.07.200630.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 64/2006
§ 801.01.200630.06.2006 BGBl. I Nr. 143/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 143/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 64/2006

Abkürzung

BSFG

Index

78 Sport

Text

Rückforderungen von Zuwendungen, Fälligstellung von Darlehen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei der Gewährung der Förderung ist zu vereinbaren, dass eine Geldzuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) rückzuzahlen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen vorzeitig fällig wird, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder
    2. Ziffer 2
      das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder
    3. Ziffer 3
      die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder
    4. Ziffer 4
      Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 2 vH über den jeweils gemäß Paragraph eins, des Euro-Justizbegleitgesetzes geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Schlagworte

Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004419

Dokumentnummer

NOR40071064