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§ 23b BSVG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.07.2009 — BGBl. I Nr. 132/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23b heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 62/2010
§ 23b01.01.200631.07.2009 BGBl. I Nr. 132/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009danach: BGBl. I Nr. 62/2010

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
  2. Absatz 2,Die Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2010

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40071167