Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz eins,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Abs. 2 - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in § 23 Abs. 6 genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
(2)Absatz 2,Die Zurechnung nach Abs. 1 ist im Falle eines (einer) VersichertenDie Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
nach § 2 Abs. 1 Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Drittelnnach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
nach § 2 Abs. 1 Z 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
nach § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 % des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2010
Dokumentnummer
NOR40071167