Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnung mit fortlaufender Schlachtnummer
§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.Paragraph 4, (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.Unbeschadet Absatz eins, ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.
Dokumentnummer
NOR40071483