Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führerscheingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 43 Abs. 15 Z 2 und 3.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 43, Absatz 15, Ziffer 2 und 3,
Text
Führerscheinregister - Allgemeines
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in Paragraph 16 a, genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in Paragraph 16 b, ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40071530