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§ 62 FPG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 157/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.07.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
§ 6201.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 6201.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 157/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 157/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Voraussetzungen für das Rückkehrverbot

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Gegen einen Asylwerber kann ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
    2. Ziffer 2
      anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
    Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraph 13, AsylG 2005 gilt.
  2. Absatz 2,Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14,
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 60, Absatz 3 bis 5 und 66 gelten.
  4. Absatz 4,Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot gilt als Aufenthaltsverbot.
  5. Absatz 5,Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, kann mit Erlassung des Rückkehrverbotes der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt werden; dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es aus denselben Gründen notwendig ist, dem Asylwerber Aufträge, insbesondere sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, erteilt werden. Die Auflagen sind im Reisedokument oder in der Karte nach dem Asylgesetz 2005 des Fremden ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 6,Wird der Aufenthalt des Asylwerbers auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind diesem die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40071683