Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Text
Sport-Spartenprogramm
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15,) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Für die Besorgung des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.Für die Besorgung des Auftrages nach Absatz eins, kann sich der Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.
(3)Absatz 3,Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist anzuwenden.Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, PrTV-G bleibt unberührt. Paragraph 20, Absatz eins, PrTV-G ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach § 9 verbreitet wird, ist für eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach Paragraph 9, verbreitet wird, ist für eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.
(5)Absatz 5,Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 11 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, erster und zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz eins und 2 und des Paragraph 11, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von Paragraph 13, Absatz 7, erster und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.
Schlagworte
Fernsehprogramm
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR40071731