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§ 31a SV

Fassungen
14.12.2005 bis 23.12.2009 — BGBl. II Nr. 410/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31a heute24.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 31a14.12.200523.12.2009 BGBl. II Nr. 410/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

14.12.2005BGBl. II Nr. 410/2005

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009danach: BGBl. II Nr. 485/2009

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Übermittlung von Proben sichergestellter Suchtgifte zwischen den nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen

Union für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der

kriminaltechnischen Analyse

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt ist nationale Kontaktstelle Österreichs gemäß Artikel 3 Absatz eins, des Beschlusses 2001/419/JI des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe, ABl. Nr. L 150/1 vom 6. Juni 2001.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt kann Proben sichergestellter Suchtgifte nach dem Verfahren der Absatz 3 bis 9 an die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten nationalen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln sowie von diesen Kontaktstellen übermittelte Suchtgifte in Empfang nehmen.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt vereinbart mit jener nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaates,
    1. Ziffer eins
      an die es eine Probe eines Suchtgiftes gemäß Absatz 2, zu übermitteln beabsichtigt oder
    2. Ziffer 2
      von der es eine derartige Probe übermittelt erhalten soll,
    vor der tatsächlichen Übermittlung die Einzelheiten der Beförderung der Probe. Für die Übermittlung ist das im Beschluss 2001/19/JI vorgesehene Begleitformular zu verwenden. Dieses vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllte Begleitformular wird der Probe für die gesamte Beförderungsdauer angeschlossen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Inneres – Bundeskriminalamt trifft mit der Kontaktstelle des übermittelnden Staates bzw. des empfangenden Mitgliedstaates vor Übermittlung eine Vereinbarung über die Verwendung der Probe. Die Probe kann zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten oder zur kriminaltechnischen Analyse der Probe verwendet werden. Die übermittelte Probe darf nur jene Menge umfassen, die für die Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder für die kriminaltechnische Analyse der Probe erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Für die Beförderung der Probe sind Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen. Als sicher gelten folgende Beförderungsarten:
    1. Ziffer eins
      Beförderung durch einen österreichischen Beamten oder einen Beamten des empfangenden bzw. des übermittelnden Mitgliedstaates,
    2. Ziffer 2
      Beförderung durch einen Boten,
    3. Ziffer 3
      Beförderung über Diplomatenpost,
    4. Ziffer 4
      Beförderung als (Express)-Einschreiben.
  6. Absatz 6,Macht die Übermittlung einer Probe die Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (Transit-Mitgliedstaat) erforderlich, so hat das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt die nationale Kontaktstelle des Transit-Mitgliedstaats, durch dessen Hoheitsgebiet die Probe befördert wird, mittels einer Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitformulars in Kenntnis zu setzen.
  7. Absatz 7,Wird die Beförderungsart gemäß Absatz 5, Ziffer eins, gewählt, so darf der Beamte keine Uniform tragen. Er darf ferner im Zusammenhang mit der Beförderung keine anderen operativen Aufgaben wahrnehmen, es sei denn, dass dies mit den sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist und zwischen dem die Probe übermittelnden und dem empfangenden Mitgliedstaat sowie einem allfälligen Transitstaat vereinbart wurde. Für Flugreisen im Rahmen der Beförderung einer Probe sind nur in einem Mitgliedstaat registrierte Fluggesellschaften in Anspruch zu nehmen.
  8. Absatz 8,Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt bestätigt dem übermittelnden Mitgliedstaat den Empfang der Probe unverzüglich nach deren Einlangen.
  9. Absatz 9,Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mittels einer Kopie des Begleitformulars über eine bevorstehende Übermittlung bzw. den bevorstehenden Empfang einer Probe in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ferner bis zum 31. Jänner jedes Jahres eine Gesamtaufstellung über alle im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten bzw. empfangenen Proben vorzulegen.
  10. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 über die Ein-, Aus- und Durchfuhr gelten für das in den Absatz eins bis 9 geregelte Verfahren nicht.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40071784