Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Datenverwendung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen AufgabenDie Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern sind unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie
öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,Unbeschadet Absatz eins, sind die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern berechtigt,
an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Kammerbeiträge vom Kassenhonorar erforderlichen Daten und
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Zahnärzteliste aufscheinenden Daten der Kammermitglieder einschließlich deren Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialversicherungsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Z 1 und 2 ist nicht zulässig.zu übermitteln. Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Ziffer eins und 2 ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Dokumentnummer
NOR40071838