Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Kammeramt
Kammeramt
§ 32.Paragraph 32,
Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Zahnärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen der Österreichischen Zahnärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Kammermitglieder und der Landeszahnärztekammern zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40071864