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§ 37 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute28.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 18/2023
§ 3701.05.201227.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 38/2012
§ 3701.01.200630.04.2012 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 38/2012

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Delegierte

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Landesausschuss besteht
    1. Ziffer eins
      in Bundesländern mit bis zu 250 Kammermitgliedern aus mindestens drei und höchstens fünf Delegierten,
    2. Ziffer 2
      in Bundesländern mit 251 bis 500 Kammermitgliedern aus mindestens fünf und höchstens sieben Delegierten,
    3. Ziffer 3
      in Bundesländern mit 501 bis 750 Kammermitgliedern aus mindestens sieben und höchstens neun Delegierten,
    4. Ziffer 4
      in Bundesländern mit 750 bis 1000 Kammermitgliedern aus mindestens neun und höchstens elf Delegierten und
    5. Ziffer 5
      in Bundesländern mit mehr als 1000 Kammermitgliedern aus mindestens elf und höchstens dreizehn Delegierten.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Landesausschusses hat der Bundesausschuss die Zahl der Delegierten (Absatz eins,) sowie deren Funktionen (Absatz 3,) festzulegen.
  3. Absatz 3,Jeder Delegierte wird für eine festgelegte Funktion gewählt, wobei
    1. Ziffer eins
      jedenfalls die Funktionen des/der Präsident/Präsidentin, des/der Vizepräsident/Vizepräsidentin sowie des/der Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin festzulegen sind und
    2. Ziffer 2
      für die verbleibende Zahl der Delegierten die Funktionen von Referenten/Referentinnen festgelegt werden können.
  4. Absatz 4,Die Delegierten werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei allfälligen Nachwahlen oder vorzeitigen Neuwahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit dieser Funktionsperiode.
  5. Absatz 5,Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels in Form eines eingeschriebenen Briefs auszuüben. Die Funktionsperiode des Landesausschusses endet mit der Konstituierung des neu gewählten Landesausschusses.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071869