Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Landesvorstand
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Dem Landesvorstand gehören jene Delegierten an, die als
Vizepräsident/Vizepräsidentin und
Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin
der Landeszahnärztekammer gewählt wurden.
(2)Absatz 2,Der/Die Präsident/Präsidentin, der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin und der/die Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin der Landeszahnärztekammer werden von den der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten wahlberechtigten Kammermitgliedern direkt für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3)Absatz 3,Der/Die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landeszahnärztekammer haben nach ihrer Wahl in die Hand des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreuliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012
Dokumentnummer
NOR40071873