Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Qualitätssicherungsverordnung
§ 52. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für QualitätssicherungParagraph 52, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für Qualitätssicherung
die zu evaluierenden Kriterien,
die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse,
die Kriterien für die diesbezügliche Datenübermittlung sowie
das von der Gesellschaft für Qualitätssicherung zu führende zahnärztliche Qualitätsregister
durch Verordnung zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.Die Verordnung gemäß Absatz eins, ist für eine Geltungsdauer von jeweils fünf Jahren zu erlassen und regelmäßig, erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer, an die Erfordernisse der zahnärztlichen Berufsausübung anzupassen.
Dokumentnummer
NOR40071884