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§ 61 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 195/2023
§ 6101.01.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 6101.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Disziplinarorgane

Disziplinarorgane erster Instanz

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Disziplinarorgane erster Instanz sind
    1. Ziffer eins
      der Disziplinarrat,
    2. Ziffer 2
      der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz und
    3. Ziffer 3
      die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen.
  2. Absatz 2,Eine Person, über die rechtskräftig
    1. Ziffer eins
      von einem in- oder ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder mehr als 40 000 Euro oder
    2. Ziffer 2
      von einer Disziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe
    verhängt worden ist, kann vor deren Tilgung nicht zum Mitglied des Disziplinarrats oder zum/zur Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Disziplinarrats und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen haben Anspruch auf Vergütung ihrer Fahrt- und sonstigen Barauslagen und auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Bearbeitungs- oder Sitzungsgebühr, die vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrats, des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz und der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen ist gleich jener des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer.

Schlagworte

Fahrtauslage, Zeitaufwand, Bearbeitungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071893