Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats in Rechtssatzform regelmäßig im offiziellen Publikationsorgan der Standesvertretung zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013
Dokumentnummer
NOR40071900