Rechtstracker.at

§ 73 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7301.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 7301.01.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Vorverfahren

Paragraph 73, (1) Beschließt der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen, hat der/die Vorsitzende

  1. Ziffer eins
    den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin mit der Durchführung der von ihm erforderlich erachteten Erhebungen zu beauftragen und
  2. Ziffer 2
    hievon den/die Beschuldigten/Beschuldigte unter Bekanntgabe des Namens des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin und der wesentlichen Verdachtsgründe sowie den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zu verständigen.
  1. Absatz 2,Die Auswahl des/der Untersuchungsführers/Untersuchungsführerin hat vom/von der Vorsitzenden des Disziplinarrats aus der vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellenden Liste (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Der/Die Beschuldigte und der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz können den/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 69, Absatz eins und 2 sind auf Untersuchungsführer/Untersuchungsführerinnen anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der/die Vorsitzende des Disziplinarrats. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Beschuldigten oder dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

Schlagworte

Ausschließungsgrund

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071905