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§ 75 ZÄKG

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7501.01.200631.12.2013 BGBl. I Nr. 154/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 154/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschluss des Vorverfahrens

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchung hat der/die Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin die Akten dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
  2. Absatz 2,Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz kann sodann beim/bei der Untersuchungsführer/Untersuchungsführerin weitere Erhebungen beantragen oder beim/bei der Vorsitzenden des Disziplinarrats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin in erster Instanz hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des/der Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt.
  3. Absatz 3,Der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem/der Beschuldigten, seinem/ihrem bzw. seiner/ihrer Verteidiger/Verteidigerin, dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz sowie der Österreichischen Zahnärztekammer und der für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständigen Landeszahnärztekammer zuzustellen.
  4. Absatz 4,Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz zuzustellen, der/die dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Gleichzeitig sind von dem Einstellungsbeschluss die Österreichische Zahnärztekammer, die für den/die Disziplinarbeschuldigten/Disziplinarbeschuldigte zuständige Landeszahnärztekammer sowie der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071907