Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.Paragraph 80,
Der Vollversammlung obliegt
die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (Paragraph 73, Absatz 2,),
die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und des Beschwerdeausschusses (Paragraph 113, Absatz 5, vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),
die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Erlassung einer Umlagenordnung,
die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
die Erlassung der Satzung,
die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Dokumentnummer
NOR40071987