Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.12.2005 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 216.12.200531.01.2019 BGBl. II Nr. 417/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schleusenaufsichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.12.2005BGBl. II Nr. 417/2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht

Überwachung und Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung auf Grund von offensichtlichen technischen Mängeln an Fahrzeugen die zuständige Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Beschädigungen der Schleusenanlage die zuständige Schifffahrtsaufsicht und den Verfügungsberechtigten der Anlage zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Vorlage von Schiffsurkunden gemäß Paragraph eins Punkt 10, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sowie von Befähigungsausweisen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes und Schifferdienstbüchern gemäß Paragraph 6, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, zu verlangen und Kopien an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Daten von Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern aufzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Mindestbesatzung einschließlich der Ruhezeiten zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Erfüllung von schifffahrtspolizeilichen Anordnungen zu überprüfen.
  6. Absatz 6,Die Schleusenaufsichten sind mit der Kontrolle von Schifferdienstbüchern und der Eintragung von Kontrollvermerken gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,, beauftragt.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20004452

Dokumentnummer

NOR40072036