Rechtstracker.at

§ 11 NO

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 1101.07.202231.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 1101.09.201330.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 159/2013
§ 1101.01.200831.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 1101.01.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 1101.06.199931.12.2005 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 111/2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bewerbungsgesuche sind gemeinsam mit den zum Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des Paragraph 6, beizubringenden Belegen an die ausschreibende Notariatskammer zu richten.
  2. Absatz 2,Die Notariatskammer hat einen Besetzungsvorschlag zu machen und ihn dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz, in dessen Sprengel die zu besetzende Stelle gelegen ist, zuzuleiten. Der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz hat den Vorschlag mit einem vom Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorzulegen, der beide Vorschläge mit einem vom Personalsenat des Oberlandesgerichts zu beschließenden Besetzungsvorschlag dem Bundesminister für Justiz vorzulegen hat. Die Besetzungsvorschläge haben, soweit geeignete Bewerber vorhanden sind, drei Bewerber in einer bestimmten Reihung zu enthalten; die übrigen Bewerber sind gesondert anzuführen. Sind am selben Amtssitz mehrere Notarstellen zu besetzen, so hat der Besetzungsvorschlag doppelt so viele Personen zu umfassen, als Notare zu ernennen sind.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Vertrauenswürdigkeit;
    2. Ziffer 2
      das Maß seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Notarstelle, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist;
    3. Ziffer 3
      der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die besonderen Verdienste sowie sein Verhalten;
    4. Ziffer 4
      die Dauer der praktischen Verwendung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera d,, besonders als Notariatskandidat, oder seine allfällige Amtszeit als Notar;
    5. Ziffer 5
      die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des Paragraph 62, erworben hat;
    6. Ziffer 6
      die im Bewerbungsgesuch abgegebene Verpflichtungserklärung, gemeinsam mit einem oder mehreren am Amtssitz der zu besetzenden Notarstelle bereits ernannten Notaren oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bewerbern um eine andere Notarstelle an diesem Amtssitz eine Gesellschaft im Sinn der Paragraphen 22 bis 29 für die Dauer von mindestens sechs Jahren ab Amtsantritt einzugehen, sofern auch entsprechende Verpflichtungserklärungen der vorgesehenen Gesellschafter angeschlossen sind;
    7. Ziffer 7
      im Fall der Gleichwertigkeit der Bewerber nach den Ziffer eins bis 6 die persönlichen Verhältnisse.
  4. Absatz 4,Die Besetzungsvorschläge sind zu begründen.
  5. Absatz 5,Bewerbungsgesuche, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist bei der ausschreibenden Notariatskammer einlangen, sind zurückzuweisen, wenn innerhalb der Bewerbungsfrist mindestens drei Gesuche geeigneter Bewerber eingelangt sind. Nach Beschlußfassung über den Besetzungsvorschlag einlangende Bewerbungsgesuche sind jedenfalls zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Notariatskammer hat ihrem Besetzungsvorschlag alle rechtzeitig eingelangten Gesuche samt den von den Bewerbern beigebrachten Belegen beizuschließen. Ferner hat sie beizuschließen
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Bekanntmachung der Ausschreibung (Paragraph 10, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      eine von ihr einzuholende Auskunft des Strafregisteramts über die vorgeschlagenen Bewerber;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Bewerber aus dem Stand der Notare und Notariatskandidaten eine Bestätigung ihrer Notariatskammer über die Dauer der bis zum Ende der Bewerbungsfrist berechneten praktischen Verwendung, wobei die tatsächlich zurückgelegten und die angerechneten Zeiten im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nach den einzelnen Verwendungen aufzugliedern sind;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der zu Ziffer 3, genannten Bewerber eine Beurteilung ihrer Notariatskammer, hinsichtlich anderer Bewerber gegebenenfalls eine Dienstbeurteilung ihrer Behörde oder ein sonstiges Dienstzeugnis;
    5. Ziffer 5
      eine Übersichtstabelle über alle Bewerber.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072124