Rechtstracker.at

§ 25 NO

Fassungen
01.01.2007 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2501.01.200731.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 2501.11.199331.12.2006 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. I Nr. 93/2024

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 25,

Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. Ziffer eins
    Gesellschafter dürfen nur sein
    1. Litera a
      Notare in Kanzleigemeinschaft;
    2. Litera b
      die im Paragraph 22, Absatz eins, genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des Paragraph 117, Absatz 2, stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.
  3. Ziffer 3
    Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.
  4. Ziffer 4
    Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
  5. Ziffer 5
    Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach Paragraph 158, Absatz 3, hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.
  6. Ziffer 6
    Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschafterrechten ist unzulässig und nichtig.
  7. Ziffer 7
    Notare und Notariatskandidaten dürfen im Rahmen der Partnerschaft ausschließlich ihren Beruf einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ausüben.
  8. Ziffer 8
    Notare und Notariatskandidaten dürfen nur einer einzigen Gesellschaft angehören. Die Ausübung des Notariats außerhalb der Gesellschaft ist nur in den Fällen der Paragraphen 119, ff zulässig.
  9. Ziffer 9
    Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Notaren ein bestimmender Einfluß zukommen.
  10. Ziffer 10
    Prokura und Handlungsvollmacht können nicht wirksam erteilt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 9, 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P25/NOR40072132