Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.2.2006
3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005 3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
Text
Mißbräuchliche Umgründungen
§ 44.Paragraph 44,
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des Paragraph 22, der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben.
Schlagworte
Steuerumgehung
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
NOR40072182