Rechtstracker.at

§ 116 NO

Fassungen
01.07.2007 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116 heute01.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 68/2008
§ 11601.07.200730.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 11601.11.199330.06.2007 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 68/2008

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:
    1. Litera a
      ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;
    2. Litera b
      ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (Paragraph 82, Absatz 4,);
    3. Litera c
      eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (Paragraph 79, Absatz 2,);
    4. Litera d
      eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;
    5. Litera e
      ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;
    6. Litera f
      ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.
    Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.
  2. Absatz 2,Vermerkblätter sind für die Dauer von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Verzeichnis, Eingang

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072214