Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Wenn ein Notar durch körperliche oder geistige Gebrechen zur Führung seines Amtes bleibend unfähig geworden ist, hat ihn die Notariatskammer, und wenn diese ihre Obliegenheit nicht erfüllt, der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer aufzufordern, binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist sein Amt als Notar zurückzulegen.
(2)Absatz 2,Entspricht der Notar dieser Aufforderung nicht, so hat die Notariatskammer, beziehungsweise der Präsident des Gerichtshofes, die Anzeige an das Oberlandesgericht zu erstatten.
(3)Absatz 3,Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im §. 171 bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Das Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im Paragraph 171, bestimmten Zusammensetzung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn einer der Gründe des Paragraph 19, Absatz eins, Litera g, vorliegt. Paragraph 178, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Dokumentnummer
NOR40072236