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§ 62 AlkStG 2022

Fassungen
01.04.2006 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 161/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 6201.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 6201.04.200631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 6201.01.199531.03.2006 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. I Nr. 161/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
    3. Ziffer 3
      die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
    4. Ziffer 4
      die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
      1. Litera a
        in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
      2. Litera b
        in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
      3. Litera c
        nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
    5. Ziffer 5
      den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
    6. Ziffer 6
      den Ort der Alkoholherstellung,
    7. Ziffer 7
      Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
    8. Ziffer 8
      die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
    9. Ziffer 9
      die Abfindungsmenge,
    10. Ziffer 10
      die Brenndauer und die Brennfristen,
    11. Ziffer 11
      eine Steuerberechnung gemäß Paragraph 63,
  3. Absatz 3,Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
    Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40072379