Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:
den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,
die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,
die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, zusteht,
die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol
in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,
in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,
nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,
den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,
den Ort der Alkoholherstellung,
Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
die Brenndauer und die Brennfristen,
eine Steuerberechnung gemäß § 63.eine Steuerberechnung gemäß Paragraph 63,
(3)Absatz 3,Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:
ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,
die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.
Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Dokumentnummer
NOR40072379