Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergangsbestimmung
§ 16. (1) Alle auf Grund der ZLZV 1993 erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 13, als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse.Paragraph 16, (1) Alle auf Grund der ZLZV 1993 erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 13,, als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse.
(2)Absatz 2,Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierten Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe muss bis längstens 1. Jänner 2007 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.Das Lärmzeugnis gemäß Paragraph 4, oder eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6, für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierten Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe muss bis längstens 1. Jänner 2007 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.
Dokumentnummer
NOR40072654