Rechtstracker.at

§ 59d LDG 1984

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59d heute15.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 59d31.07.201614.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
§ 59d01.08.201330.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 147/2013
§ 59d01.01.201031.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 59d01.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 117/2006
§ 59d01.01.200630.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 59d01.01.200531.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 59d01.09.200231.12.2004 BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 117/2006

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Familienhospizfreistellung

Paragraph 59 d, (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

  1. Ziffer eins
    Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
  2. Ziffer 2
    Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
  3. Ziffer 3
    gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  1. Absatz 2,Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  2. Absatz 3,Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40072821