Rechtstracker.at

§ 65e LLDG 1985

Fassungen
31.12.2005 bis 31.08.2007 — BGBl. I Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65e heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 65e01.01.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 65e18.06.201531.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 65e01.01.201317.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
§ 65e01.01.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 65e31.12.200531.08.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005 · aufgehoben
§ 65e01.09.200330.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 65e29.05.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 65e01.10.200028.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 65e01.09.199830.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 65e01.01.199831.08.1998 BGBl. I Nr. 138/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 e

Inkrafttretensdatum

31.12.2005BGBl. I Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 65 e,

  1. Absatz eins,Dem Lehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
  2. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 11, Absatz eins, in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40072830