Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005BGBl.Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Text
§ 2b.Paragraph 2 b,
Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema römisch zwei L eingereiht sind, die
für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die
an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,
gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Dokumentnummer
NOR40072855