Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2006RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Beachte
Die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen sind auch auf
jenen Sachverhalt nicht mehr anzuwenden, der der beim
Verfassungsgerichtshof zu G 201/04 anhängigen Rechtssache (Antrag
des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (zu Zl. UVS
90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt (vgl. BGBl. I Nr. 1/2006).90.16-4/2004-2) zu Grunde liegt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006,).
Text
Zweiter Abschnitt.
Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und
pharmazeutische Notapparate.Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und, pharmazeutische Notapparate.
Dispensationsbefugnis der Ärzte im allgemeinen.
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ärzten ist das Dispensieren von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006,) (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2006)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2006,) (4)Absatz 4,In Standorten im Sinne des Abs. 2 darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.In Standorten im Sinne des Absatz 2, darf ein Verfahren auf Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke oder eine Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke nur durchgeführt werden, wenn noch kein Verfahren anhängig ist, das Einfluss auf das später begonnene Verfahren haben kann.
(5)Absatz 5,Durch § 28 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.Durch Paragraph 28, werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der Paragraphen 15 und 46 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40072864