(2)Absatz 2,Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.Hat der nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.