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§ 25a BB-SozPG

Fassungen
01.01.2005 bis 30.06.2006 — BGBl. I Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a heute01.01.2007 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 25a01.07.200631.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 165/2005
§ 25a01.01.200530.06.2006 BGBl. I Nr. 165/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den Ruhestand

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch Paragraph 25, Absatz 4, auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus Paragraph 10, Absatz 3, in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt bewirken.
  2. Absatz 2,Hat der nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 b,, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.
  3. Absatz 3,Eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 15 c, BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus Paragraph 25, Absatz 4, ergebenden Zeitpunkt zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40072885