Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8.Paragraph 8,
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Rotationsarbeitskraft;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:
schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:
im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:
Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler;
im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;
Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:
der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;
erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:
schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;
bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:
Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;
im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 120;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:
schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;
schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;
Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;
Haftungserklärung der Organisation.
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:
Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“:
Nachweis des Bestehens der Familiengemeinschaft im Herkunftsstaat.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010
Dokumentnummer
NOR40073047