Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anerkennung
§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wennParagraph 2, (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAKG nur dann stattgeben, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind undder Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht unddie Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Artikel eins, Ziffer eins bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Ziffer eins bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach Paragraph 7, Absatz 2, TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Ziffer 15,, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Vom Erfordernis der Z 2 kann bei am 1.10.2002 in den Ländern bestehenden, landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdiensten abgesehen werden; die diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen gelten als gleichwertig.Vom Erfordernis der Ziffer 2, kann bei am 1.10.2002 in den Ländern bestehenden, landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdiensten abgesehen werden; die diesbezüglichen landesgesetzlichen Regelungen gelten als gleichwertig.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.
(3)Absatz 3,Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter;
Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung.Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Artikel eins, Ziffer 8, Litera e, der Anlage zu dieser Verordnung.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.
(5)Absatz 5,Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Schlagworte
Korrekturmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2008
Dokumentnummer
NOR40073153