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§ 2

Fassungen
29.12.2005 bis 18.12.2006 — BGBl. II Nr. 457/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.200731.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 55/2007 · aufgehoben
§ 219.12.200630.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 485/2006
§ 229.12.200518.12.2006 § → § BGBl. II Nr. 457/2005
§ 201.01.200528.12.2005 BGBl. II Nr. 474/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.2005BGBl. II Nr. 457/2005

Außerkrafttretensdatum

18.12.2006danach: BGBl. II Nr. 485/2006

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständigkeit

Paragraph 2, (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

  1. Absatz 2,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Kontrolle der Einhaltung
      1. Litera a
        der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer 2 bis 4, 6 bis 8 und 8 a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und
      2. Litera b
        des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
    2. Ziffer 2
      für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.
  2. Absatz 2 a,In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Artikel 15, betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und
    2. Ziffer 2
      für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang römisch drei Ziffer 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Artikel 7, 11, 12 und 13 betrifft – Ziffer 12, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.
  3. Absatz 3,Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
  4. Absatz 4,Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Absatz 3, bei der AMA einzureichen.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Absatz 2, zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.

Gesetzesnummer

20003807

Dokumentnummer

NOR40073219