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§ 1 PAGV

Fassungen
01.01.2006 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 469/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.201731.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2018
§ 101.07.201031.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 469/2005 (Stammfassung)
§ 101.01.200630.06.2010 BGBl. II Nr. 469/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentamtsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 469/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

PAGV

Index

26/03 Patentrecht

Text

Gebühren

  § 1. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen des Patentamts

betragen

  1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte Seite ........... 1 €,

  2. für vom Patentamt angefertigte Kopien aus Akten und

     die Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original,

     für jede kopierte Seite ................................. 2 €,

  3. für die Bestätigung der Übereinstimmung durch die

     Partei angefertigter Kopien mit dem Original, für jede

     kopierte Seite .......................................... 4 €,

  4. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Patentregister, für jedes Patent ................ 4 €,

  5. für ein Duplikat einer Patenturkunde .................... 4 €,

  6. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Schutzzertifikatsregister, für jedes

     Schutzzertifikat ........................................ 4 €,

  7. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Gebrauchsmusterregister, für jedes

     Gebrauchsmuste r ........................................ 4 €,

  8. für ein Duplikat einer Gebrauchsmusterurkunde ........... 4 €,

  9. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Halbleiterschutzregister, für jedes

     Halbleiterschutzrecht ................................... 4 €,

10. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Markenregister, für jede Marke .................. 4 €,

11. für eine Bestätigung über die Registrierung einer

     Marke ................................................... 4 €,

12. für vom Patentamt angefertigte und bestätigte Auszüge

     aus dem Musterregister, für jedes Muster ................ 4 €,

13. für ein Duplikat eines Musterzertifikates ............... 4 €,

14. für ein Amtszeugnis ..................................... 3 €.

  (2) Die Gebühr für die Veröffentlichung einer Marke im

Österreichischen Markenanzeiger sowie die Gebühr für die

Veröffentlichung eines Musters im Österreichischen Musteranzeiger

beträgt jeweils   25 €.

  1. Absatz 3,Die Vorschriften über Schriftengebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010

Gesetzesnummer

20004486

Dokumentnummer

NOR40073231