Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lösungsmittelverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist.Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 – LMVO 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 872 aus 1995,, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist. (3)Absatz 3,Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist § 3 iVm § 2 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 2, der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.
(4)Absatz 4,Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist § 4 Z 1, 2 und 4 iVm den §§ 2, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 6 LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist Paragraph 4, Ziffer eins, 2 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 2, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Paragraph 6, LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40073311