Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADV-Form Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 510/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung
Text
Formblätter
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage” (Anlage A);
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage” (Anlage B);
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag” (Anlage C).
(2)Absatz 2,Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.Die Formblätter nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3)Absatz 3,Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (Paragraph 7, ERV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Schlagworte
Bezirksgericht
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013
Dokumentnummer
NOR40073340