Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Uniform-Verbotsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1946Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Zuwiderhandeln gegen das Verbot des § 1 wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Paragraph eins, wird als Übertretung vom Gericht mit Geld bis zu 2000 S oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Dokumentnummer
NOR40073693